fürsorgerische Unterbringung | KES Fürsorgerische Unterbringung
Sachverhalt
A. Mit Verfügung vom 5. März 2019 wurde X._____, geboren am _____, durch Dr. med. A._____, gestützt auf Art. 429 ZGB in der Klinik B._____, in O.1_____ fürsorgerisch untergebracht. Als Gründe für die Einweisung wurden angegeben: "Verwirrtheitszustand mit psychotischen Elementen. Logorrhoisch, Gedankengän- ge sehr sprunghaft. Medikamente Lyrica, Seroquel, Zyprexa, Abilify. Bekannte hebephrene Schizophrenie." B. Gegen die fürsorgerische Unterbringung erhob X._____ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) mit Eingabe vom 11. März 2019 (Datum Poststempel) Beschwer- de beim Kantonsgericht von Graubünden, in welcher er die Aufhebung der fürsor- gerischen Unterbringung verlangte. C. Mit Schreiben vom 12. März 2019 ersuchte der Vorsitzende der I. Zivil- kammer des Kantonsgerichts von Graubünden die Klinik B._____ unter Fristan- setzung bis zum 14. März 2019 um einen kurzen Bericht zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, zur Art der Behandlung und insbesondere darüber, ob die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung weiterhin gegeben seien, und forderte gleichzeitig die Einweisungsverfügung sowie die wesentlichen Kli- nikakten an. D. Am 14. März 2019 reichte die Klinik B._____ den angeforderten Bericht ein. Im Bericht wird u.a. ausgeführt, der Beschwerdeführer sei in die fürsorgerische Unterbringung (FU) eingetreten, weil er verwahrlost und in stark erregtem und agi- tiertem Zustand auf das Areal der Klinik gekommen sei und dort mehrere Mitarbei- ter persönlich an Leib und Leben bedroht habe, so dass er durch die Polizei auf- gegriffen werden musste. Der Beschwerdeführer sei stark psychotisch und situati- onsverkennend gewesen, so dass er fixiert, mediziniert und isoliert werden musste sowie vom Securitypersonal überwacht werden musste. Der Zustand des Be- schwerdeführers bessere sich zwar unter der kontinuierlichen Einnahme der Me- dikamente, jedoch würde er bei vorzeitigem Abbruch der stationären Behandlung umgehend seine Medikation beenden und es käme zu einem sofortigen Rückfall mit erneutem fremd- und auch selbstgefährdetem Verhalten. Weniger einschnei- dende Massnahmen ausser der stationären Therapie seien nicht ersichtlich. E. Mit prozessleitender Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 14. März 2019 wurde Dr. med. C._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, gestützt auf Art. 439 Abs. 3 i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB mit der Begutachtung von X._____ betraut. Der Gut- achter wurde ersucht darzulegen, ob und inwiefern ein Bedarf an der Behandlung
3 / 11 einer festgestellten psychischen Erkrankung bzw. an der Betreuung der betroffe- nen Person bestehe und mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Be- handlung der gutachterlich festgestellten Krankheit bzw. die Betreuung unterblei- be. Im Gutachten sei des Weiteren die Frage zu beantworten, ob aufgrund des festgestellten Handlungsbedarfs eine stationäre Behandlung bzw. Betreuung uner- lässlich sei oder allfällige ambulante Alternativen bestünden, wobei die Expertin auch darüber Auskunft zu geben habe, ob die betroffene Person über glaubwürdi- ge Krankheits- und Behandlungseinsicht verfüge. F. Im Gutachten von Dr. med. C._____, datiert vom 20. März 2019, attestiert der Gutachter, dass bei X._____ eine hebephrene Schizophrenie vorliege, was im Sinne des Gesetzes einer Geisteskrankheit entspreche. Der Beschwerdeführer sei weiterhin akut psychotisch, in seinem formalen Gedankengang sprunghaft mit As- soziationslockerung, von megalomanischen Wahnideen geprägt und getrieben, in seiner affektiven Modulationsfähigkeit eingeschränkt, zur Labilität neigend und unangemessen. Sein Realitätsbezug und seine Kritikfähigkeit seien eindeutig ein- geschränkt und seine Krankheitseinsicht nur partiell vorhanden. Es sei notwendig, dass der Patient weiterhin stationär in der Klinik verbleibe, da der Beschwerdefüh- rer eine kontinuierliche Behandlung, Unterstützung, Betreuung und Beobachtung benötige. Andernfalls würde die konkrete Gefahr bestehen, dass der Beschwerde- führer die Medikation absetze, seinen Wahnideen und Realitätsverkennung aus- geliefert sei und in diesem Zustand erneut akut fremd- bzw. selbstgefährdet sein könne. G. Am 22. März 2019 fand die mündliche Hauptverhandlung vor der I. Zivil- kammer des Kantonsgerichts von Graubünden statt, an welcher X._____ in Be- gleitung eines Mitarbeiters der Klinik B._____ persönlich teilnahm. Bezüglich der richterlichen Befragung wird auf das separat angefertigte Protokoll vom 22. März 2019 (nachfolgend: Protokoll Hauptverhandlung) verwiesen. Nach durchgeführter Urteilsberatung wurde dem Beschwerdeführer sowie der ärztlichen Leitung der Psychiatrischen Klinik B._____ noch gleichentags das vorzeitige Entscheiddisposi- tiv zugestellt. H. Auf die Aussagen von X._____ anlässlich der richterlichen Befragung sowie die weiteren Ausführungen im Gutachten und in den beigezogenen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen
4 / 11 1.1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist eine fürsorgerische Unterbrin- gung gemäss Art. 426 ff. ZGB. Das Kantonsgericht von Graubünden ist hierfür einzige kantonale Beschwerdeinstanz (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 und 4 ZGB i.V.m. Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch [EGzZGB; BR 210.100]) und dementsprechend zur Behandlung der Beschwerde von X._____ zuständig. 1.2. Vorliegend handelt es sich um eine ärztlich angeordnete fürsorgerische Un- terbringung nach Art. 429 Abs. 1 ZGB. Dagegen kann die betroffene oder eine ihr nahestehende Person innert zehn Tagen schriftlich beim zuständigen Gericht Be- schwerde erheben (Art. 439 Abs. 1 und 2 ZGB). Eine Begründung ist nicht not- wendig (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 1 ZGB). Die Beschwerde richtet sich gegen die am 5. März 2019 verfügte fürsorgerische Unterbringung. Die Be- schwerdefrist wurde mit der Eingabe vom 11. März 2019 (Datum Poststempel) somit gewahrt (vgl. act. 01). Da keine Begründungspflicht besteht und aus besag- ter Eingabe mit hinreichender Klarheit geschlossen werden kann, dass X._____ mit der fürsorgerischen Unterbringung in der Klinik B._____ nicht einverstanden ist und deren sofortige Aufhebung beantragt, ist auf die frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde einzutreten. 2.1. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren sind gemäss Art. 439 Abs. 3 ZGB die Bestimmungen über das Verfahren vor der gerichtlichen Be- schwerdeinstanz anwendbar, womit die Art. 450 ff. ZGB gemeint sind. Von Bedeu- tung ist dabei insbesondere Art. 450e ZGB, welcher sich mit verfahrensrechtlichen Besonderheiten der fürsorgerischen Unterbringung befasst. Weil es sich hier um einen besonders sensiblen Bereich mit schweren Eingriffen in die persönliche Freiheit der betroffenen Person handelt, sind ergänzende (teilweise abweichende) Bestimmungen unentbehrlich (vgl. Daniel Steck, in: Büchler, Jakob [Hrsg.], Kurz- kommentar ZGB, N 1 zu Art. 450e). Zu beachten sind sodann die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, so- weit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (Daniel Steck, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenen- schutz, a.a.O., N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an glei- cher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und er- streckt sich - wenn auch teilweise in abgeschwächter Form - nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwer-
5 / 11 deinstanz (vgl. Christoph Auer/Michèle Marti, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 1 zu Art. 446 ZGB m.w.H.). Aus Art. 450a ZGB wie auch aus Art. 5 Ziff. 4 der Konvention zum Schutze der Men- schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) ergibt sich schliesslich, dass das Gericht Tat- und Rechtsfragen wie auch die Angemessenheit frei überprüft und ihm von Bundesrechts wegen volle Kognition zukommt. Weil die Vorinstanz jeweils keine Behörde, sondern entweder ein Arzt oder eine Einrichtung ist, hat das Gericht die Sache endgültig zu entscheiden und diese nicht an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung zurückzuweisen. Das Urteil lautet entweder auf Aufhebung oder Aufrechterhaltung der Massnahme (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 39 und 41 zu Art. 439 ZGB). 2.2. Gemäss Art. 450e Abs. 3 ZGB, welcher aufgrund von Art. 439 Abs. 3 ZGB sinngemäss anwendbar ist, muss bei psychischen Störungen für den Entscheid über eine ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung zwingend ein Gut- achten eingeholt werden. Dieses muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten sachverständigen Person erstellt werden und in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stel- lenden Fragen äussern muss (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_83/2017 vom 23. Februar 2017 E. 3.2 f. = BGE 143 III 189; Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 48 ff. zu Art. 439 ZGB; Thomas Geiser, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Bas- ler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 19 zu Art. 450e ZGB). Mit dem Kurzgutachten vom 20. März 2019 von Dr. med. C._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, welcher den Beschwerdeführer am 16. März 2019 persönlich in der Klinik B._____ untersuchte, wurde dieser Vorschrift Genüge getan. 2.3. Gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwerdein- stanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (vgl. Chris- tof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 848 f.). Mit der Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung am 22. März 2019 vor der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden wurde diese Vorgabe umgesetzt. 3. Gemäss Art. 429 Abs. 1 ZGB können neben der Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde auch die von den Kantonen bezeichneten Ärztinnen und Ärzte eine fürsorgerische Unterbringung, welche die Höchstdauer von sechs Wochen nicht überschreiten darf, anordnen. Dabei hat der einweisende Arzt die betroffene Per- son persönlich zu untersuchen und anzuhören (vgl. Art. 430 Abs. 1 ZGB) und ihr
6 / 11 anschliessend den Unterbringungsentscheid mit den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben auszuhändigen (vgl. Art. 430 Abs. 2 und 4 ZGB). Dies bedeutet, dass der Arzt selber die Untersuchung vornehmen muss und diese nicht durch Hilfsper- sonen vornehmen lassen darf. Er darf seinen Unterbringungsentscheid nicht nur auf Angaben Dritter stützen. Ebenfalls hat die Untersuchung dem Ein- weisungsentscheid unmittelbar vorauszugehen (vgl. Thomas Geiser/Mario Et- zensberger, in: Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, a.a.O., N 20 ff. zu Art. 429/430 ZGB). Der einweisende Arzt muss sich gestützt auf eine klinische Untersuchung und soweit möglich nach einem Gespräch mit der betroffenen Per- son eine Meinung bilden (vgl. Olivier Guillod, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], Erwachsenenschutz, FamKommentar, Bern 2013, N 4 zu Art. 430 ZGB). Dr. med. A._____, Amtsarzt O.1_____, ist gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 EGz- ZGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 lit. a der Verordnung zum Kindes- und Er- wachsenenschutz (KESV; BR 215.010) zur Anordnung einer fürsorgerischen Un- terbringung befugt. Was die verfahrensrechtlichen Minimalangaben angeht, kann vorab festgehalten werden, dass der angefochtene Unterbringungsentscheid des anordnenden Arztes, Dr. med. A._____, diesen grundsätzlich zu genügen vermag. So geht aus dem Entscheid selber hervor, dass der Beschwerdeführer vom vorer- wähnten Arzt persönlich untersucht und angehört worden ist. Alsdann enthält der entsprechende Entscheid die gemäss Art. 430 Abs. 2 ZGB vorgeschriebenen Mi- nimalangaben wie Ort und Datum der Untersuchung, den Namen des Arztes, den Befund, die Gründe und den Zweck der Unterbringung sowie die Rechtsmittelbe- lehrung. Allerdings fehlt die unterschriftliche Bestätigung des Beschwerdeführers, ein Exemplar der Verfügung erhalten zu haben. Dieser Umstand ist letztlich unbe- achtlich, da der Beschwerdeführer offensichtlich ungeachtet dessen in der Lage war, das gerichtliche Verfahren zur Überprüfung seiner Unterbringung in der Klinik B._____ umgehend einzuleiten. 4.1. Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychi- schen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehö- rigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betroffene Person wird ent- lassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der persön- lichen Fürsorge oder Pflege bedarf (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 6 vor Art. 426-439 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betroffe- nen Person und nicht der Umgebung (vgl. dazu Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kin-
7 / 11 desrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001, S. 7062). Erste gesetzliche Voraus- setzung für eine Anordnung der Massnahme ist einer der drei abschliessend ge- nannten Schwächezustände: psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine sich aus dem Schwächezu- stand ergebende Notwendigkeit der Behandlung beziehungsweise Betreuung. Weitere Voraussetzung ist, dass der Person die nötige Behandlung oder Betreu- ung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung beziehungsweise Zurück- behaltung in einer Einrichtung gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_228/2016 vom 11. Juli 2016, E. 3.1). Die genannten Voraussetzungen bedin- gen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine fürsorgerische Unterbringung nie zu recht- fertigen, sondern immer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen einer solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskonform, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann (Verhältnismässigkeits- prinzip) und die Unterbringung für den angestrebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 7 zu Art. 426 ZGB). Der Grundsatz der Verhält- nismässigkeit verlangt ausserdem, dass eine fürsorgerische Unterbringung nur verfügt werden darf, wenn und solange mit einer konkreten Selbst- oder Fremdge- fährdung von einem gewissen Ausmass zu rechnen ist. So hat das Bundesgericht festgehalten, dass es für die Beurteilung des Behandlungs- bzw. Betreuungsbe- darfs wesentlich sei, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behand- lung der gutachterlich festgestellten Krankheit bzw. die Betreuung unterbliebe (vgl. BGE 140 III 101 E. 6.2.2 und 140 III 105 E. 2.4 mit Verweisen auf die Urteile des Bundesgerichts 5A_312/2007 vom 10. Juli 2007, E. 2.3, und 5A_288/2011 vom
19. Mai 2011, E. 5.3). 4.1.1. Zunächst ist zu prüfen, ob beim Beschwerdeführer einer der im Gesetz ge- nannten Schwächezustände vorliegt, welcher die persönliche Fürsorge notwendig macht. Dr. med. C._____ stützt sich in seinem Kurzgutachten vom 16. März 2019 nebst einer persönlichen Konsultation zulässigerweise auch auf die Unterlagen der Psychiatrischen Dienste Graubünden. So wurde beim Beschwerdeführer eine "hebephrene Schizophrenie" diagnostiziert, womit es sich um eine Geisteskrank- heit im juristischen Sinne handelt (vgl. act. 06). Damit ist beim Beschwerdeführer ein gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB für die fürsorgerische Unterbringung erforderli- cher Schwächezustand gegeben.
8 / 11 4.1.2. Sodann gilt es, auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit näher einzuge- hen. Dieser besagt, dass eine fürsorgerische Unterbringung nur verfügt bzw. nur solange aufrechterhalten werden darf, als mit einer konkreten Selbst- oder Fremd- gefährdung von einem gewissen Ausmass zu rechnen ist. So hat das Bundesge- richt festgehalten, dass es für die Beurteilung des Behandlungs- bzw. Betreu- ungsbedarfs wesentlich sei, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Be- handlung der gutachterlich festgestellten Krankheit bzw. die Betreuung unterbleibe (vgl. BGE 140 III 101 E. 6.2.2 sowie BGE 140 III 105 E. 2.4 mit Verweisen auf die Bundesgerichtsurteile 5A_312/2007 vom 10. Juli 2007 E. 2.3 und 5A_288/2011 vom 19. Mai 2011 E. 5.3). Gemäss Art. 426 Abs. 3 ZGB wird eine Person entlas- sen, sobald die Voraussetzungen für eine Unterbringung nicht mehr erfüllt sind. Mit dieser Umschreibung beabsichtigte der Gesetzgeber eine im Vergleich zum bisherigen Recht restriktivere Regelung der Entlassungsvoraussetzungen, welche der sog. Drehtürpsychiatrie entgegen wirken sollte (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, a.a.O., S. 7063). Bei richtiger Auslegung galt indessen bereits unter altem Recht, dass eine Entlassung zu unterbleiben hat- te, solange die Voraussetzungen für eine Einweisung gegeben waren. Insofern hat sich die Rechtslage nicht verändert. Der Entscheid über die Entlassung ist stets anhand des Zustandes des Betroffenen im aktuellen Zeitpunkt zu bestimmen (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 44 zu Art. 426 ZGB). Dabei ist eine Interessenab- wägung im Hinblick auf den Zweck der fürsorgerischen Unterbringung, nämlich die Wiedererlangung der Selbständigkeit und der Eigenverantwortung im Entlas- sungszeitpunkt, vorzunehmen. Aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit er- gibt sich des Weiteren, dass die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen können darf als mit der Einweisung in eine Einrichtung. Mit anderen Wor- ten muss die Unterbringung in einer Einrichtung geeignet sein, den Zweck der be- absichtigten Behandlung zu erfüllen, ohne dass eine weniger einschneidende Massnahme genügen würde (vgl. dazu Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 22 ff. zu Art. 426 ZGB, und Olivier Guillod, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], Fam- Komm, Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 64 f. zu Art. 426 ZGB). Eine Unterbrin- gung fällt gemäss der Botschaft zum neuen Erwachsenenschutzrecht deshalb nur als ultima ratio in Betracht (a.a.O., S. 7062). Als leichtere Massnahme kommt den ambulanten Massnahmen und der Nachbetreuung sowie der freiwilligen Sozialhil- fe entscheidende Bedeutung zu (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 24 zu Art. 426 ZGB). 4.1.3. Dr. med. C._____ stützte sich in seinem Kurzgutachten vom 22. März 2019 (vgl. act. 06) nebst einer persönlichen Konsultation vom 16. März 2019 zulässi-
9 / 11 gerweise auch auf die vom Kantonsgericht von Graubünden zur Verfügung ge- stellten Akten. Der Gutachter gelangte zum Schluss, dass bei X._____ eine hebe- phrene Schizophrenie vorläge. Ähnliches lässt sich im Übrigen dem Schreiben der ärztlichen Leitung der Klinik B._____ vom 14. März 2019 entnehmen (vgl. act. 06, S. 2). Aus diesem ergibt sich, dass der Beschwerdeführer wegen Verwirrtheit mit psychotischen Elementen per fürsorgerischer Unterbringung eingewiesen worden sei. Gemäss Gutachten sei der Realitätsbezug und die Kritikfähigkeit des Be- schwerdeführers eindeutig eingeschränkt, von megalonischen Wahnideen geprägt und seine Krankheitseinsicht nur partiell vorhanden. So habe er ihm Gespräch mit dem Gutachter festgehalten, dass man den Menschen und der Welt nur helfen könne, indem man "kommunikativ redet". Ausserdem sei er in der Lage, den ande- ren in die Augen zu schauen, sie sofort zu verstehen und ihnen zu helfen. Gemäss Gutachten ist der Beschwerdeführer weiterhin akut psychotisch, in seinem Gedan- kengang sprunghaft mit Assoziationslockerung und in seiner affektiven Modulati- onsfähigkeit eingeschränkt. Der Gutachter hält fest, dass die hebephrene Schizo- phrenie eine ernsthafte psychische Erkrankung sei, welche, in der akuten Phase, dringender stationärer psychiatrischer Behandlung bedürfe. Zurzeit sei für die Be- handlung des Beschwerdeführers eine stationäre Therapie im Setting der Akut- psychiatrie der Klinik notwendig, da der Beschwerdeführer eine kontinuierliche Behandlung, Unterstützung, Betreuung und Beobachtung benötige. Falls die stati- onäre Therapie nicht gewährleistet sei, würde der Beschwerdeführer die konkrete Gefahr laufen, die Medikation abzusetzen und seinen Wahnideen und seiner Rea- litätsverkennung ausgeliefert zu sein. Sowohl das von Dr. med. C._____ erstellte psychiatrische Gutachten wie auch der Bericht der Klinik B._____ kommen zum Schluss, dass eine unmittelbare Eigengefährdung der Beschwerdeführerin sowie eine potenzielle Gefährdung der Gesundheit und der Rechtsgüter Dritter vorliege, sollte er die stationäre Behandlung beenden. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 22. März 2019 vor dem Kantonsgericht von Graubünden führte der Beschwerdeführer aus, dass er am Tag seiner fürsorgeri- schen Unterbringung zur Klinik B._____ gegangen sei, weil er Dr. med. Michael Prapotnik psychologisch "auseinander" nehmen wollte. Er habe seine Körperspra- che, seine Mimik und sein Augenfunkeln psychologisch anschauen wollen, da Dr. med. Prapotnik ihm in den Jahren 2015, 2016 und 2017 Medikamente gegeben habe, damit seine Emotionen gedämpft werden und er nicht explodiere. Die vom Gutachter beschriebenen Symptome traten auch an der Hauptverhandlung vom
22. März 2019 vor dem Kantonsgericht von Graubünden zutage, wenn auch weni- ger deutlich als im Gutachten beschrieben. So gab der Beschwerdeführer an, über gewisse "Menschenkenntnisse" zu verfügen, welche es ihm ermöglichen, den
10 / 11 Menschen zu helfen. Anlässlich der richterlichen Befragung liess sich ferner fest- stellen, dass der Beschwerdeführer nicht krankheitseinsichtig ist. So führte er aus, stets ein aufgestellter, energiegeladener Mensch zu sein. Zu seinem aggressiven Verhalten am 5. März 2019 in der Klinik B._____, welches zum Polizeieinsatz und schliesslich zur fürsorgerischen Unterbringung führte, meinte er, dass er sich stets unter Kontrolle gehabt habe und sich nicht aggressiv gegenüber den Ärzten und Mitmenschen verhalten habe. Aus vorangegangenen Ausführungen kann dem- nach bei einer Nichtbehandlung des Schwächezustands die geforderte konkrete, unmittelbare und erhebliche Selbstgefährdung abgeleitet werden, um die fürsorge- rische Unterbringung zu rechtfertigen. Insoweit das Gericht dies beurteilen kann, erscheint die Notwendigkeit der Behandlung der Beschwerdeführerin als offen- sichtlich gegeben. 5. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung gemäss Art. 426 ZGB nach wie vor erfüllt sind. Die angefochtene vorsorgliche Anordnung der fürsorglichen Unterbringung ist damit rechtmässig erfolgt und auch in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Damit ist die vorliegende Beschwerde abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (Art. 60 Abs. 2 EGzZGB in Verbindung mit Art. 106 Abs. 1 ZPO). Angesichts der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers, welcher – wie er anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung erläuterte – nur über IV-Taggelder verfügt, rechtfertigt es sich vorliegendenfalls, auf die Erhebung von Verfahrens- kosten im Sinne von Art. 63 Abs. 3 EGzZGB zu verzichten. Damit verbleiben die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'750.00 beim Kanton Graubünden.
11 / 11 III.
Erwägungen (13 Absätze)
E. 3 / 11 einer festgestellten psychischen Erkrankung bzw. an der Betreuung der betroffe- nen Person bestehe und mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Be- handlung der gutachterlich festgestellten Krankheit bzw. die Betreuung unterblei- be. Im Gutachten sei des Weiteren die Frage zu beantworten, ob aufgrund des festgestellten Handlungsbedarfs eine stationäre Behandlung bzw. Betreuung uner- lässlich sei oder allfällige ambulante Alternativen bestünden, wobei die Expertin auch darüber Auskunft zu geben habe, ob die betroffene Person über glaubwürdi- ge Krankheits- und Behandlungseinsicht verfüge. F. Im Gutachten von Dr. med. C._____, datiert vom 20. März 2019, attestiert der Gutachter, dass bei X._____ eine hebephrene Schizophrenie vorliege, was im Sinne des Gesetzes einer Geisteskrankheit entspreche. Der Beschwerdeführer sei weiterhin akut psychotisch, in seinem formalen Gedankengang sprunghaft mit As- soziationslockerung, von megalomanischen Wahnideen geprägt und getrieben, in seiner affektiven Modulationsfähigkeit eingeschränkt, zur Labilität neigend und unangemessen. Sein Realitätsbezug und seine Kritikfähigkeit seien eindeutig ein- geschränkt und seine Krankheitseinsicht nur partiell vorhanden. Es sei notwendig, dass der Patient weiterhin stationär in der Klinik verbleibe, da der Beschwerdefüh- rer eine kontinuierliche Behandlung, Unterstützung, Betreuung und Beobachtung benötige. Andernfalls würde die konkrete Gefahr bestehen, dass der Beschwerde- führer die Medikation absetze, seinen Wahnideen und Realitätsverkennung aus- geliefert sei und in diesem Zustand erneut akut fremd- bzw. selbstgefährdet sein könne. G. Am 22. März 2019 fand die mündliche Hauptverhandlung vor der I. Zivil- kammer des Kantonsgerichts von Graubünden statt, an welcher X._____ in Be- gleitung eines Mitarbeiters der Klinik B._____ persönlich teilnahm. Bezüglich der richterlichen Befragung wird auf das separat angefertigte Protokoll vom 22. März 2019 (nachfolgend: Protokoll Hauptverhandlung) verwiesen. Nach durchgeführter Urteilsberatung wurde dem Beschwerdeführer sowie der ärztlichen Leitung der Psychiatrischen Klinik B._____ noch gleichentags das vorzeitige Entscheiddisposi- tiv zugestellt. H. Auf die Aussagen von X._____ anlässlich der richterlichen Befragung sowie die weiteren Ausführungen im Gutachten und in den beigezogenen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen
E. 4 / 11 1.1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist eine fürsorgerische Unterbrin- gung gemäss Art. 426 ff. ZGB. Das Kantonsgericht von Graubünden ist hierfür einzige kantonale Beschwerdeinstanz (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 und 4 ZGB i.V.m. Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch [EGzZGB; BR 210.100]) und dementsprechend zur Behandlung der Beschwerde von X._____ zuständig. 1.2. Vorliegend handelt es sich um eine ärztlich angeordnete fürsorgerische Un- terbringung nach Art. 429 Abs. 1 ZGB. Dagegen kann die betroffene oder eine ihr nahestehende Person innert zehn Tagen schriftlich beim zuständigen Gericht Be- schwerde erheben (Art. 439 Abs. 1 und 2 ZGB). Eine Begründung ist nicht not- wendig (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 1 ZGB). Die Beschwerde richtet sich gegen die am 5. März 2019 verfügte fürsorgerische Unterbringung. Die Be- schwerdefrist wurde mit der Eingabe vom 11. März 2019 (Datum Poststempel) somit gewahrt (vgl. act. 01). Da keine Begründungspflicht besteht und aus besag- ter Eingabe mit hinreichender Klarheit geschlossen werden kann, dass X._____ mit der fürsorgerischen Unterbringung in der Klinik B._____ nicht einverstanden ist und deren sofortige Aufhebung beantragt, ist auf die frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde einzutreten. 2.1. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren sind gemäss Art. 439 Abs. 3 ZGB die Bestimmungen über das Verfahren vor der gerichtlichen Be- schwerdeinstanz anwendbar, womit die Art. 450 ff. ZGB gemeint sind. Von Bedeu- tung ist dabei insbesondere Art. 450e ZGB, welcher sich mit verfahrensrechtlichen Besonderheiten der fürsorgerischen Unterbringung befasst. Weil es sich hier um einen besonders sensiblen Bereich mit schweren Eingriffen in die persönliche Freiheit der betroffenen Person handelt, sind ergänzende (teilweise abweichende) Bestimmungen unentbehrlich (vgl. Daniel Steck, in: Büchler, Jakob [Hrsg.], Kurz- kommentar ZGB, N 1 zu Art. 450e). Zu beachten sind sodann die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, so- weit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (Daniel Steck, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenen- schutz, a.a.O., N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an glei- cher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und er- streckt sich - wenn auch teilweise in abgeschwächter Form - nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwer-
E. 4.1 Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychi- schen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehö- rigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betroffene Person wird ent- lassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der persön- lichen Fürsorge oder Pflege bedarf (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 6 vor Art. 426-439 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betroffe- nen Person und nicht der Umgebung (vgl. dazu Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kin-
E. 4.1.1 Zunächst ist zu prüfen, ob beim Beschwerdeführer einer der im Gesetz ge- nannten Schwächezustände vorliegt, welcher die persönliche Fürsorge notwendig macht. Dr. med. C._____ stützt sich in seinem Kurzgutachten vom 16. März 2019 nebst einer persönlichen Konsultation zulässigerweise auch auf die Unterlagen der Psychiatrischen Dienste Graubünden. So wurde beim Beschwerdeführer eine "hebephrene Schizophrenie" diagnostiziert, womit es sich um eine Geisteskrank- heit im juristischen Sinne handelt (vgl. act. 06). Damit ist beim Beschwerdeführer ein gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB für die fürsorgerische Unterbringung erforderli- cher Schwächezustand gegeben.
E. 4.1.2 Sodann gilt es, auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit näher einzuge- hen. Dieser besagt, dass eine fürsorgerische Unterbringung nur verfügt bzw. nur solange aufrechterhalten werden darf, als mit einer konkreten Selbst- oder Fremd- gefährdung von einem gewissen Ausmass zu rechnen ist. So hat das Bundesge- richt festgehalten, dass es für die Beurteilung des Behandlungs- bzw. Betreu- ungsbedarfs wesentlich sei, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Be- handlung der gutachterlich festgestellten Krankheit bzw. die Betreuung unterbleibe (vgl. BGE 140 III 101 E. 6.2.2 sowie BGE 140 III 105 E. 2.4 mit Verweisen auf die Bundesgerichtsurteile 5A_312/2007 vom 10. Juli 2007 E. 2.3 und 5A_288/2011 vom 19. Mai 2011 E. 5.3). Gemäss Art. 426 Abs. 3 ZGB wird eine Person entlas- sen, sobald die Voraussetzungen für eine Unterbringung nicht mehr erfüllt sind. Mit dieser Umschreibung beabsichtigte der Gesetzgeber eine im Vergleich zum bisherigen Recht restriktivere Regelung der Entlassungsvoraussetzungen, welche der sog. Drehtürpsychiatrie entgegen wirken sollte (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, a.a.O., S. 7063). Bei richtiger Auslegung galt indessen bereits unter altem Recht, dass eine Entlassung zu unterbleiben hat- te, solange die Voraussetzungen für eine Einweisung gegeben waren. Insofern hat sich die Rechtslage nicht verändert. Der Entscheid über die Entlassung ist stets anhand des Zustandes des Betroffenen im aktuellen Zeitpunkt zu bestimmen (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 44 zu Art. 426 ZGB). Dabei ist eine Interessenab- wägung im Hinblick auf den Zweck der fürsorgerischen Unterbringung, nämlich die Wiedererlangung der Selbständigkeit und der Eigenverantwortung im Entlas- sungszeitpunkt, vorzunehmen. Aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit er- gibt sich des Weiteren, dass die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen können darf als mit der Einweisung in eine Einrichtung. Mit anderen Wor- ten muss die Unterbringung in einer Einrichtung geeignet sein, den Zweck der be- absichtigten Behandlung zu erfüllen, ohne dass eine weniger einschneidende Massnahme genügen würde (vgl. dazu Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 22 ff. zu Art. 426 ZGB, und Olivier Guillod, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], Fam- Komm, Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 64 f. zu Art. 426 ZGB). Eine Unterbrin- gung fällt gemäss der Botschaft zum neuen Erwachsenenschutzrecht deshalb nur als ultima ratio in Betracht (a.a.O., S. 7062). Als leichtere Massnahme kommt den ambulanten Massnahmen und der Nachbetreuung sowie der freiwilligen Sozialhil- fe entscheidende Bedeutung zu (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 24 zu Art. 426 ZGB).
E. 4.1.3 Dr. med. C._____ stützte sich in seinem Kurzgutachten vom 22. März 2019 (vgl. act. 06) nebst einer persönlichen Konsultation vom 16. März 2019 zulässi-
E. 5 / 11 deinstanz (vgl. Christoph Auer/Michèle Marti, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 1 zu Art. 446 ZGB m.w.H.). Aus Art. 450a ZGB wie auch aus Art. 5 Ziff. 4 der Konvention zum Schutze der Men- schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) ergibt sich schliesslich, dass das Gericht Tat- und Rechtsfragen wie auch die Angemessenheit frei überprüft und ihm von Bundesrechts wegen volle Kognition zukommt. Weil die Vorinstanz jeweils keine Behörde, sondern entweder ein Arzt oder eine Einrichtung ist, hat das Gericht die Sache endgültig zu entscheiden und diese nicht an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung zurückzuweisen. Das Urteil lautet entweder auf Aufhebung oder Aufrechterhaltung der Massnahme (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 39 und 41 zu Art. 439 ZGB). 2.2. Gemäss Art. 450e Abs. 3 ZGB, welcher aufgrund von Art. 439 Abs. 3 ZGB sinngemäss anwendbar ist, muss bei psychischen Störungen für den Entscheid über eine ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung zwingend ein Gut- achten eingeholt werden. Dieses muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten sachverständigen Person erstellt werden und in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stel- lenden Fragen äussern muss (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_83/2017 vom 23. Februar 2017 E. 3.2 f. = BGE 143 III 189; Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 48 ff. zu Art. 439 ZGB; Thomas Geiser, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Bas- ler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 19 zu Art. 450e ZGB). Mit dem Kurzgutachten vom 20. März 2019 von Dr. med. C._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, welcher den Beschwerdeführer am 16. März 2019 persönlich in der Klinik B._____ untersuchte, wurde dieser Vorschrift Genüge getan. 2.3. Gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwerdein- stanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (vgl. Chris- tof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 848 f.). Mit der Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung am 22. März 2019 vor der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden wurde diese Vorgabe umgesetzt. 3. Gemäss Art. 429 Abs. 1 ZGB können neben der Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde auch die von den Kantonen bezeichneten Ärztinnen und Ärzte eine fürsorgerische Unterbringung, welche die Höchstdauer von sechs Wochen nicht überschreiten darf, anordnen. Dabei hat der einweisende Arzt die betroffene Per- son persönlich zu untersuchen und anzuhören (vgl. Art. 430 Abs. 1 ZGB) und ihr
E. 6 / 11 anschliessend den Unterbringungsentscheid mit den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben auszuhändigen (vgl. Art. 430 Abs. 2 und 4 ZGB). Dies bedeutet, dass der Arzt selber die Untersuchung vornehmen muss und diese nicht durch Hilfsper- sonen vornehmen lassen darf. Er darf seinen Unterbringungsentscheid nicht nur auf Angaben Dritter stützen. Ebenfalls hat die Untersuchung dem Ein- weisungsentscheid unmittelbar vorauszugehen (vgl. Thomas Geiser/Mario Et- zensberger, in: Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, a.a.O., N 20 ff. zu Art. 429/430 ZGB). Der einweisende Arzt muss sich gestützt auf eine klinische Untersuchung und soweit möglich nach einem Gespräch mit der betroffenen Per- son eine Meinung bilden (vgl. Olivier Guillod, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], Erwachsenenschutz, FamKommentar, Bern 2013, N 4 zu Art. 430 ZGB). Dr. med. A._____, Amtsarzt O.1_____, ist gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 EGz- ZGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 lit. a der Verordnung zum Kindes- und Er- wachsenenschutz (KESV; BR 215.010) zur Anordnung einer fürsorgerischen Un- terbringung befugt. Was die verfahrensrechtlichen Minimalangaben angeht, kann vorab festgehalten werden, dass der angefochtene Unterbringungsentscheid des anordnenden Arztes, Dr. med. A._____, diesen grundsätzlich zu genügen vermag. So geht aus dem Entscheid selber hervor, dass der Beschwerdeführer vom vorer- wähnten Arzt persönlich untersucht und angehört worden ist. Alsdann enthält der entsprechende Entscheid die gemäss Art. 430 Abs. 2 ZGB vorgeschriebenen Mi- nimalangaben wie Ort und Datum der Untersuchung, den Namen des Arztes, den Befund, die Gründe und den Zweck der Unterbringung sowie die Rechtsmittelbe- lehrung. Allerdings fehlt die unterschriftliche Bestätigung des Beschwerdeführers, ein Exemplar der Verfügung erhalten zu haben. Dieser Umstand ist letztlich unbe- achtlich, da der Beschwerdeführer offensichtlich ungeachtet dessen in der Lage war, das gerichtliche Verfahren zur Überprüfung seiner Unterbringung in der Klinik B._____ umgehend einzuleiten.
E. 7 / 11 desrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001, S. 7062). Erste gesetzliche Voraus- setzung für eine Anordnung der Massnahme ist einer der drei abschliessend ge- nannten Schwächezustände: psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine sich aus dem Schwächezu- stand ergebende Notwendigkeit der Behandlung beziehungsweise Betreuung. Weitere Voraussetzung ist, dass der Person die nötige Behandlung oder Betreu- ung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung beziehungsweise Zurück- behaltung in einer Einrichtung gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_228/2016 vom 11. Juli 2016, E. 3.1). Die genannten Voraussetzungen bedin- gen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine fürsorgerische Unterbringung nie zu recht- fertigen, sondern immer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen einer solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskonform, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann (Verhältnismässigkeits- prinzip) und die Unterbringung für den angestrebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 7 zu Art. 426 ZGB). Der Grundsatz der Verhält- nismässigkeit verlangt ausserdem, dass eine fürsorgerische Unterbringung nur verfügt werden darf, wenn und solange mit einer konkreten Selbst- oder Fremdge- fährdung von einem gewissen Ausmass zu rechnen ist. So hat das Bundesgericht festgehalten, dass es für die Beurteilung des Behandlungs- bzw. Betreuungsbe- darfs wesentlich sei, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behand- lung der gutachterlich festgestellten Krankheit bzw. die Betreuung unterbliebe (vgl. BGE 140 III 101 E. 6.2.2 und 140 III 105 E. 2.4 mit Verweisen auf die Urteile des Bundesgerichts 5A_312/2007 vom 10. Juli 2007, E. 2.3, und 5A_288/2011 vom
19. Mai 2011, E. 5.3).
E. 8 / 11
E. 9 / 11 gerweise auch auf die vom Kantonsgericht von Graubünden zur Verfügung ge- stellten Akten. Der Gutachter gelangte zum Schluss, dass bei X._____ eine hebe- phrene Schizophrenie vorläge. Ähnliches lässt sich im Übrigen dem Schreiben der ärztlichen Leitung der Klinik B._____ vom 14. März 2019 entnehmen (vgl. act. 06, S. 2). Aus diesem ergibt sich, dass der Beschwerdeführer wegen Verwirrtheit mit psychotischen Elementen per fürsorgerischer Unterbringung eingewiesen worden sei. Gemäss Gutachten sei der Realitätsbezug und die Kritikfähigkeit des Be- schwerdeführers eindeutig eingeschränkt, von megalonischen Wahnideen geprägt und seine Krankheitseinsicht nur partiell vorhanden. So habe er ihm Gespräch mit dem Gutachter festgehalten, dass man den Menschen und der Welt nur helfen könne, indem man "kommunikativ redet". Ausserdem sei er in der Lage, den ande- ren in die Augen zu schauen, sie sofort zu verstehen und ihnen zu helfen. Gemäss Gutachten ist der Beschwerdeführer weiterhin akut psychotisch, in seinem Gedan- kengang sprunghaft mit Assoziationslockerung und in seiner affektiven Modulati- onsfähigkeit eingeschränkt. Der Gutachter hält fest, dass die hebephrene Schizo- phrenie eine ernsthafte psychische Erkrankung sei, welche, in der akuten Phase, dringender stationärer psychiatrischer Behandlung bedürfe. Zurzeit sei für die Be- handlung des Beschwerdeführers eine stationäre Therapie im Setting der Akut- psychiatrie der Klinik notwendig, da der Beschwerdeführer eine kontinuierliche Behandlung, Unterstützung, Betreuung und Beobachtung benötige. Falls die stati- onäre Therapie nicht gewährleistet sei, würde der Beschwerdeführer die konkrete Gefahr laufen, die Medikation abzusetzen und seinen Wahnideen und seiner Rea- litätsverkennung ausgeliefert zu sein. Sowohl das von Dr. med. C._____ erstellte psychiatrische Gutachten wie auch der Bericht der Klinik B._____ kommen zum Schluss, dass eine unmittelbare Eigengefährdung der Beschwerdeführerin sowie eine potenzielle Gefährdung der Gesundheit und der Rechtsgüter Dritter vorliege, sollte er die stationäre Behandlung beenden. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 22. März 2019 vor dem Kantonsgericht von Graubünden führte der Beschwerdeführer aus, dass er am Tag seiner fürsorgeri- schen Unterbringung zur Klinik B._____ gegangen sei, weil er Dr. med. Michael Prapotnik psychologisch "auseinander" nehmen wollte. Er habe seine Körperspra- che, seine Mimik und sein Augenfunkeln psychologisch anschauen wollen, da Dr. med. Prapotnik ihm in den Jahren 2015, 2016 und 2017 Medikamente gegeben habe, damit seine Emotionen gedämpft werden und er nicht explodiere. Die vom Gutachter beschriebenen Symptome traten auch an der Hauptverhandlung vom
22. März 2019 vor dem Kantonsgericht von Graubünden zutage, wenn auch weni- ger deutlich als im Gutachten beschrieben. So gab der Beschwerdeführer an, über gewisse "Menschenkenntnisse" zu verfügen, welche es ihm ermöglichen, den
E. 10 / 11 Menschen zu helfen. Anlässlich der richterlichen Befragung liess sich ferner fest- stellen, dass der Beschwerdeführer nicht krankheitseinsichtig ist. So führte er aus, stets ein aufgestellter, energiegeladener Mensch zu sein. Zu seinem aggressiven Verhalten am 5. März 2019 in der Klinik B._____, welches zum Polizeieinsatz und schliesslich zur fürsorgerischen Unterbringung führte, meinte er, dass er sich stets unter Kontrolle gehabt habe und sich nicht aggressiv gegenüber den Ärzten und Mitmenschen verhalten habe. Aus vorangegangenen Ausführungen kann dem- nach bei einer Nichtbehandlung des Schwächezustands die geforderte konkrete, unmittelbare und erhebliche Selbstgefährdung abgeleitet werden, um die fürsorge- rische Unterbringung zu rechtfertigen. Insoweit das Gericht dies beurteilen kann, erscheint die Notwendigkeit der Behandlung der Beschwerdeführerin als offen- sichtlich gegeben. 5. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung gemäss Art. 426 ZGB nach wie vor erfüllt sind. Die angefochtene vorsorgliche Anordnung der fürsorglichen Unterbringung ist damit rechtmässig erfolgt und auch in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Damit ist die vorliegende Beschwerde abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (Art. 60 Abs. 2 EGzZGB in Verbindung mit Art. 106 Abs. 1 ZPO). Angesichts der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers, welcher – wie er anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung erläuterte – nur über IV-Taggelder verfügt, rechtfertigt es sich vorliegendenfalls, auf die Erhebung von Verfahrens- kosten im Sinne von Art. 63 Abs. 3 EGzZGB zu verzichten. Damit verbleiben die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'750.00 beim Kanton Graubünden.
E. 11 / 11 III.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 2'750.00 (CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr und CHF 1'250.00 Gutachterkosten) gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.
- Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
- Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 11 Entscheid vom 22. März 2019 Referenz ZK1 19 40 Instanz I. Zivilkammer Besetzung Brunner, Vorsitzender Michael Dürst und Pritzi Fetz, Aktuarin ad hoc Parteien X._____, Beschwerdeführer Gegenstand Fürsorgerische Unterbringung Anfechtungsobj. Ärztliche Einweisung Arzt/Ärztin (FU) vom 05.03.2019, mitgeteilt gleichentags Mitteilung
01. April 2019
2 / 11 I. Sachverhalt A. Mit Verfügung vom 5. März 2019 wurde X._____, geboren am _____, durch Dr. med. A._____, gestützt auf Art. 429 ZGB in der Klinik B._____, in O.1_____ fürsorgerisch untergebracht. Als Gründe für die Einweisung wurden angegeben: "Verwirrtheitszustand mit psychotischen Elementen. Logorrhoisch, Gedankengän- ge sehr sprunghaft. Medikamente Lyrica, Seroquel, Zyprexa, Abilify. Bekannte hebephrene Schizophrenie." B. Gegen die fürsorgerische Unterbringung erhob X._____ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) mit Eingabe vom 11. März 2019 (Datum Poststempel) Beschwer- de beim Kantonsgericht von Graubünden, in welcher er die Aufhebung der fürsor- gerischen Unterbringung verlangte. C. Mit Schreiben vom 12. März 2019 ersuchte der Vorsitzende der I. Zivil- kammer des Kantonsgerichts von Graubünden die Klinik B._____ unter Fristan- setzung bis zum 14. März 2019 um einen kurzen Bericht zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, zur Art der Behandlung und insbesondere darüber, ob die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung weiterhin gegeben seien, und forderte gleichzeitig die Einweisungsverfügung sowie die wesentlichen Kli- nikakten an. D. Am 14. März 2019 reichte die Klinik B._____ den angeforderten Bericht ein. Im Bericht wird u.a. ausgeführt, der Beschwerdeführer sei in die fürsorgerische Unterbringung (FU) eingetreten, weil er verwahrlost und in stark erregtem und agi- tiertem Zustand auf das Areal der Klinik gekommen sei und dort mehrere Mitarbei- ter persönlich an Leib und Leben bedroht habe, so dass er durch die Polizei auf- gegriffen werden musste. Der Beschwerdeführer sei stark psychotisch und situati- onsverkennend gewesen, so dass er fixiert, mediziniert und isoliert werden musste sowie vom Securitypersonal überwacht werden musste. Der Zustand des Be- schwerdeführers bessere sich zwar unter der kontinuierlichen Einnahme der Me- dikamente, jedoch würde er bei vorzeitigem Abbruch der stationären Behandlung umgehend seine Medikation beenden und es käme zu einem sofortigen Rückfall mit erneutem fremd- und auch selbstgefährdetem Verhalten. Weniger einschnei- dende Massnahmen ausser der stationären Therapie seien nicht ersichtlich. E. Mit prozessleitender Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 14. März 2019 wurde Dr. med. C._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, gestützt auf Art. 439 Abs. 3 i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB mit der Begutachtung von X._____ betraut. Der Gut- achter wurde ersucht darzulegen, ob und inwiefern ein Bedarf an der Behandlung
3 / 11 einer festgestellten psychischen Erkrankung bzw. an der Betreuung der betroffe- nen Person bestehe und mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Be- handlung der gutachterlich festgestellten Krankheit bzw. die Betreuung unterblei- be. Im Gutachten sei des Weiteren die Frage zu beantworten, ob aufgrund des festgestellten Handlungsbedarfs eine stationäre Behandlung bzw. Betreuung uner- lässlich sei oder allfällige ambulante Alternativen bestünden, wobei die Expertin auch darüber Auskunft zu geben habe, ob die betroffene Person über glaubwürdi- ge Krankheits- und Behandlungseinsicht verfüge. F. Im Gutachten von Dr. med. C._____, datiert vom 20. März 2019, attestiert der Gutachter, dass bei X._____ eine hebephrene Schizophrenie vorliege, was im Sinne des Gesetzes einer Geisteskrankheit entspreche. Der Beschwerdeführer sei weiterhin akut psychotisch, in seinem formalen Gedankengang sprunghaft mit As- soziationslockerung, von megalomanischen Wahnideen geprägt und getrieben, in seiner affektiven Modulationsfähigkeit eingeschränkt, zur Labilität neigend und unangemessen. Sein Realitätsbezug und seine Kritikfähigkeit seien eindeutig ein- geschränkt und seine Krankheitseinsicht nur partiell vorhanden. Es sei notwendig, dass der Patient weiterhin stationär in der Klinik verbleibe, da der Beschwerdefüh- rer eine kontinuierliche Behandlung, Unterstützung, Betreuung und Beobachtung benötige. Andernfalls würde die konkrete Gefahr bestehen, dass der Beschwerde- führer die Medikation absetze, seinen Wahnideen und Realitätsverkennung aus- geliefert sei und in diesem Zustand erneut akut fremd- bzw. selbstgefährdet sein könne. G. Am 22. März 2019 fand die mündliche Hauptverhandlung vor der I. Zivil- kammer des Kantonsgerichts von Graubünden statt, an welcher X._____ in Be- gleitung eines Mitarbeiters der Klinik B._____ persönlich teilnahm. Bezüglich der richterlichen Befragung wird auf das separat angefertigte Protokoll vom 22. März 2019 (nachfolgend: Protokoll Hauptverhandlung) verwiesen. Nach durchgeführter Urteilsberatung wurde dem Beschwerdeführer sowie der ärztlichen Leitung der Psychiatrischen Klinik B._____ noch gleichentags das vorzeitige Entscheiddisposi- tiv zugestellt. H. Auf die Aussagen von X._____ anlässlich der richterlichen Befragung sowie die weiteren Ausführungen im Gutachten und in den beigezogenen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen
4 / 11 1.1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist eine fürsorgerische Unterbrin- gung gemäss Art. 426 ff. ZGB. Das Kantonsgericht von Graubünden ist hierfür einzige kantonale Beschwerdeinstanz (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 und 4 ZGB i.V.m. Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch [EGzZGB; BR 210.100]) und dementsprechend zur Behandlung der Beschwerde von X._____ zuständig. 1.2. Vorliegend handelt es sich um eine ärztlich angeordnete fürsorgerische Un- terbringung nach Art. 429 Abs. 1 ZGB. Dagegen kann die betroffene oder eine ihr nahestehende Person innert zehn Tagen schriftlich beim zuständigen Gericht Be- schwerde erheben (Art. 439 Abs. 1 und 2 ZGB). Eine Begründung ist nicht not- wendig (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 1 ZGB). Die Beschwerde richtet sich gegen die am 5. März 2019 verfügte fürsorgerische Unterbringung. Die Be- schwerdefrist wurde mit der Eingabe vom 11. März 2019 (Datum Poststempel) somit gewahrt (vgl. act. 01). Da keine Begründungspflicht besteht und aus besag- ter Eingabe mit hinreichender Klarheit geschlossen werden kann, dass X._____ mit der fürsorgerischen Unterbringung in der Klinik B._____ nicht einverstanden ist und deren sofortige Aufhebung beantragt, ist auf die frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde einzutreten. 2.1. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren sind gemäss Art. 439 Abs. 3 ZGB die Bestimmungen über das Verfahren vor der gerichtlichen Be- schwerdeinstanz anwendbar, womit die Art. 450 ff. ZGB gemeint sind. Von Bedeu- tung ist dabei insbesondere Art. 450e ZGB, welcher sich mit verfahrensrechtlichen Besonderheiten der fürsorgerischen Unterbringung befasst. Weil es sich hier um einen besonders sensiblen Bereich mit schweren Eingriffen in die persönliche Freiheit der betroffenen Person handelt, sind ergänzende (teilweise abweichende) Bestimmungen unentbehrlich (vgl. Daniel Steck, in: Büchler, Jakob [Hrsg.], Kurz- kommentar ZGB, N 1 zu Art. 450e). Zu beachten sind sodann die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, so- weit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (Daniel Steck, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenen- schutz, a.a.O., N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an glei- cher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und er- streckt sich - wenn auch teilweise in abgeschwächter Form - nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwer-
5 / 11 deinstanz (vgl. Christoph Auer/Michèle Marti, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 1 zu Art. 446 ZGB m.w.H.). Aus Art. 450a ZGB wie auch aus Art. 5 Ziff. 4 der Konvention zum Schutze der Men- schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) ergibt sich schliesslich, dass das Gericht Tat- und Rechtsfragen wie auch die Angemessenheit frei überprüft und ihm von Bundesrechts wegen volle Kognition zukommt. Weil die Vorinstanz jeweils keine Behörde, sondern entweder ein Arzt oder eine Einrichtung ist, hat das Gericht die Sache endgültig zu entscheiden und diese nicht an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung zurückzuweisen. Das Urteil lautet entweder auf Aufhebung oder Aufrechterhaltung der Massnahme (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 39 und 41 zu Art. 439 ZGB). 2.2. Gemäss Art. 450e Abs. 3 ZGB, welcher aufgrund von Art. 439 Abs. 3 ZGB sinngemäss anwendbar ist, muss bei psychischen Störungen für den Entscheid über eine ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung zwingend ein Gut- achten eingeholt werden. Dieses muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten sachverständigen Person erstellt werden und in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stel- lenden Fragen äussern muss (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_83/2017 vom 23. Februar 2017 E. 3.2 f. = BGE 143 III 189; Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 48 ff. zu Art. 439 ZGB; Thomas Geiser, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Bas- ler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 19 zu Art. 450e ZGB). Mit dem Kurzgutachten vom 20. März 2019 von Dr. med. C._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, welcher den Beschwerdeführer am 16. März 2019 persönlich in der Klinik B._____ untersuchte, wurde dieser Vorschrift Genüge getan. 2.3. Gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwerdein- stanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (vgl. Chris- tof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 848 f.). Mit der Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung am 22. März 2019 vor der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden wurde diese Vorgabe umgesetzt. 3. Gemäss Art. 429 Abs. 1 ZGB können neben der Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde auch die von den Kantonen bezeichneten Ärztinnen und Ärzte eine fürsorgerische Unterbringung, welche die Höchstdauer von sechs Wochen nicht überschreiten darf, anordnen. Dabei hat der einweisende Arzt die betroffene Per- son persönlich zu untersuchen und anzuhören (vgl. Art. 430 Abs. 1 ZGB) und ihr
6 / 11 anschliessend den Unterbringungsentscheid mit den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben auszuhändigen (vgl. Art. 430 Abs. 2 und 4 ZGB). Dies bedeutet, dass der Arzt selber die Untersuchung vornehmen muss und diese nicht durch Hilfsper- sonen vornehmen lassen darf. Er darf seinen Unterbringungsentscheid nicht nur auf Angaben Dritter stützen. Ebenfalls hat die Untersuchung dem Ein- weisungsentscheid unmittelbar vorauszugehen (vgl. Thomas Geiser/Mario Et- zensberger, in: Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, a.a.O., N 20 ff. zu Art. 429/430 ZGB). Der einweisende Arzt muss sich gestützt auf eine klinische Untersuchung und soweit möglich nach einem Gespräch mit der betroffenen Per- son eine Meinung bilden (vgl. Olivier Guillod, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], Erwachsenenschutz, FamKommentar, Bern 2013, N 4 zu Art. 430 ZGB). Dr. med. A._____, Amtsarzt O.1_____, ist gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 EGz- ZGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 lit. a der Verordnung zum Kindes- und Er- wachsenenschutz (KESV; BR 215.010) zur Anordnung einer fürsorgerischen Un- terbringung befugt. Was die verfahrensrechtlichen Minimalangaben angeht, kann vorab festgehalten werden, dass der angefochtene Unterbringungsentscheid des anordnenden Arztes, Dr. med. A._____, diesen grundsätzlich zu genügen vermag. So geht aus dem Entscheid selber hervor, dass der Beschwerdeführer vom vorer- wähnten Arzt persönlich untersucht und angehört worden ist. Alsdann enthält der entsprechende Entscheid die gemäss Art. 430 Abs. 2 ZGB vorgeschriebenen Mi- nimalangaben wie Ort und Datum der Untersuchung, den Namen des Arztes, den Befund, die Gründe und den Zweck der Unterbringung sowie die Rechtsmittelbe- lehrung. Allerdings fehlt die unterschriftliche Bestätigung des Beschwerdeführers, ein Exemplar der Verfügung erhalten zu haben. Dieser Umstand ist letztlich unbe- achtlich, da der Beschwerdeführer offensichtlich ungeachtet dessen in der Lage war, das gerichtliche Verfahren zur Überprüfung seiner Unterbringung in der Klinik B._____ umgehend einzuleiten. 4.1. Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychi- schen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehö- rigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betroffene Person wird ent- lassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der persön- lichen Fürsorge oder Pflege bedarf (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 6 vor Art. 426-439 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betroffe- nen Person und nicht der Umgebung (vgl. dazu Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kin-
7 / 11 desrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001, S. 7062). Erste gesetzliche Voraus- setzung für eine Anordnung der Massnahme ist einer der drei abschliessend ge- nannten Schwächezustände: psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine sich aus dem Schwächezu- stand ergebende Notwendigkeit der Behandlung beziehungsweise Betreuung. Weitere Voraussetzung ist, dass der Person die nötige Behandlung oder Betreu- ung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung beziehungsweise Zurück- behaltung in einer Einrichtung gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_228/2016 vom 11. Juli 2016, E. 3.1). Die genannten Voraussetzungen bedin- gen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine fürsorgerische Unterbringung nie zu recht- fertigen, sondern immer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen einer solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskonform, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann (Verhältnismässigkeits- prinzip) und die Unterbringung für den angestrebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 7 zu Art. 426 ZGB). Der Grundsatz der Verhält- nismässigkeit verlangt ausserdem, dass eine fürsorgerische Unterbringung nur verfügt werden darf, wenn und solange mit einer konkreten Selbst- oder Fremdge- fährdung von einem gewissen Ausmass zu rechnen ist. So hat das Bundesgericht festgehalten, dass es für die Beurteilung des Behandlungs- bzw. Betreuungsbe- darfs wesentlich sei, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behand- lung der gutachterlich festgestellten Krankheit bzw. die Betreuung unterbliebe (vgl. BGE 140 III 101 E. 6.2.2 und 140 III 105 E. 2.4 mit Verweisen auf die Urteile des Bundesgerichts 5A_312/2007 vom 10. Juli 2007, E. 2.3, und 5A_288/2011 vom
19. Mai 2011, E. 5.3). 4.1.1. Zunächst ist zu prüfen, ob beim Beschwerdeführer einer der im Gesetz ge- nannten Schwächezustände vorliegt, welcher die persönliche Fürsorge notwendig macht. Dr. med. C._____ stützt sich in seinem Kurzgutachten vom 16. März 2019 nebst einer persönlichen Konsultation zulässigerweise auch auf die Unterlagen der Psychiatrischen Dienste Graubünden. So wurde beim Beschwerdeführer eine "hebephrene Schizophrenie" diagnostiziert, womit es sich um eine Geisteskrank- heit im juristischen Sinne handelt (vgl. act. 06). Damit ist beim Beschwerdeführer ein gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB für die fürsorgerische Unterbringung erforderli- cher Schwächezustand gegeben.
8 / 11 4.1.2. Sodann gilt es, auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit näher einzuge- hen. Dieser besagt, dass eine fürsorgerische Unterbringung nur verfügt bzw. nur solange aufrechterhalten werden darf, als mit einer konkreten Selbst- oder Fremd- gefährdung von einem gewissen Ausmass zu rechnen ist. So hat das Bundesge- richt festgehalten, dass es für die Beurteilung des Behandlungs- bzw. Betreu- ungsbedarfs wesentlich sei, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Be- handlung der gutachterlich festgestellten Krankheit bzw. die Betreuung unterbleibe (vgl. BGE 140 III 101 E. 6.2.2 sowie BGE 140 III 105 E. 2.4 mit Verweisen auf die Bundesgerichtsurteile 5A_312/2007 vom 10. Juli 2007 E. 2.3 und 5A_288/2011 vom 19. Mai 2011 E. 5.3). Gemäss Art. 426 Abs. 3 ZGB wird eine Person entlas- sen, sobald die Voraussetzungen für eine Unterbringung nicht mehr erfüllt sind. Mit dieser Umschreibung beabsichtigte der Gesetzgeber eine im Vergleich zum bisherigen Recht restriktivere Regelung der Entlassungsvoraussetzungen, welche der sog. Drehtürpsychiatrie entgegen wirken sollte (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, a.a.O., S. 7063). Bei richtiger Auslegung galt indessen bereits unter altem Recht, dass eine Entlassung zu unterbleiben hat- te, solange die Voraussetzungen für eine Einweisung gegeben waren. Insofern hat sich die Rechtslage nicht verändert. Der Entscheid über die Entlassung ist stets anhand des Zustandes des Betroffenen im aktuellen Zeitpunkt zu bestimmen (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 44 zu Art. 426 ZGB). Dabei ist eine Interessenab- wägung im Hinblick auf den Zweck der fürsorgerischen Unterbringung, nämlich die Wiedererlangung der Selbständigkeit und der Eigenverantwortung im Entlas- sungszeitpunkt, vorzunehmen. Aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit er- gibt sich des Weiteren, dass die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen können darf als mit der Einweisung in eine Einrichtung. Mit anderen Wor- ten muss die Unterbringung in einer Einrichtung geeignet sein, den Zweck der be- absichtigten Behandlung zu erfüllen, ohne dass eine weniger einschneidende Massnahme genügen würde (vgl. dazu Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 22 ff. zu Art. 426 ZGB, und Olivier Guillod, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], Fam- Komm, Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 64 f. zu Art. 426 ZGB). Eine Unterbrin- gung fällt gemäss der Botschaft zum neuen Erwachsenenschutzrecht deshalb nur als ultima ratio in Betracht (a.a.O., S. 7062). Als leichtere Massnahme kommt den ambulanten Massnahmen und der Nachbetreuung sowie der freiwilligen Sozialhil- fe entscheidende Bedeutung zu (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 24 zu Art. 426 ZGB). 4.1.3. Dr. med. C._____ stützte sich in seinem Kurzgutachten vom 22. März 2019 (vgl. act. 06) nebst einer persönlichen Konsultation vom 16. März 2019 zulässi-
9 / 11 gerweise auch auf die vom Kantonsgericht von Graubünden zur Verfügung ge- stellten Akten. Der Gutachter gelangte zum Schluss, dass bei X._____ eine hebe- phrene Schizophrenie vorläge. Ähnliches lässt sich im Übrigen dem Schreiben der ärztlichen Leitung der Klinik B._____ vom 14. März 2019 entnehmen (vgl. act. 06, S. 2). Aus diesem ergibt sich, dass der Beschwerdeführer wegen Verwirrtheit mit psychotischen Elementen per fürsorgerischer Unterbringung eingewiesen worden sei. Gemäss Gutachten sei der Realitätsbezug und die Kritikfähigkeit des Be- schwerdeführers eindeutig eingeschränkt, von megalonischen Wahnideen geprägt und seine Krankheitseinsicht nur partiell vorhanden. So habe er ihm Gespräch mit dem Gutachter festgehalten, dass man den Menschen und der Welt nur helfen könne, indem man "kommunikativ redet". Ausserdem sei er in der Lage, den ande- ren in die Augen zu schauen, sie sofort zu verstehen und ihnen zu helfen. Gemäss Gutachten ist der Beschwerdeführer weiterhin akut psychotisch, in seinem Gedan- kengang sprunghaft mit Assoziationslockerung und in seiner affektiven Modulati- onsfähigkeit eingeschränkt. Der Gutachter hält fest, dass die hebephrene Schizo- phrenie eine ernsthafte psychische Erkrankung sei, welche, in der akuten Phase, dringender stationärer psychiatrischer Behandlung bedürfe. Zurzeit sei für die Be- handlung des Beschwerdeführers eine stationäre Therapie im Setting der Akut- psychiatrie der Klinik notwendig, da der Beschwerdeführer eine kontinuierliche Behandlung, Unterstützung, Betreuung und Beobachtung benötige. Falls die stati- onäre Therapie nicht gewährleistet sei, würde der Beschwerdeführer die konkrete Gefahr laufen, die Medikation abzusetzen und seinen Wahnideen und seiner Rea- litätsverkennung ausgeliefert zu sein. Sowohl das von Dr. med. C._____ erstellte psychiatrische Gutachten wie auch der Bericht der Klinik B._____ kommen zum Schluss, dass eine unmittelbare Eigengefährdung der Beschwerdeführerin sowie eine potenzielle Gefährdung der Gesundheit und der Rechtsgüter Dritter vorliege, sollte er die stationäre Behandlung beenden. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 22. März 2019 vor dem Kantonsgericht von Graubünden führte der Beschwerdeführer aus, dass er am Tag seiner fürsorgeri- schen Unterbringung zur Klinik B._____ gegangen sei, weil er Dr. med. Michael Prapotnik psychologisch "auseinander" nehmen wollte. Er habe seine Körperspra- che, seine Mimik und sein Augenfunkeln psychologisch anschauen wollen, da Dr. med. Prapotnik ihm in den Jahren 2015, 2016 und 2017 Medikamente gegeben habe, damit seine Emotionen gedämpft werden und er nicht explodiere. Die vom Gutachter beschriebenen Symptome traten auch an der Hauptverhandlung vom
22. März 2019 vor dem Kantonsgericht von Graubünden zutage, wenn auch weni- ger deutlich als im Gutachten beschrieben. So gab der Beschwerdeführer an, über gewisse "Menschenkenntnisse" zu verfügen, welche es ihm ermöglichen, den
10 / 11 Menschen zu helfen. Anlässlich der richterlichen Befragung liess sich ferner fest- stellen, dass der Beschwerdeführer nicht krankheitseinsichtig ist. So führte er aus, stets ein aufgestellter, energiegeladener Mensch zu sein. Zu seinem aggressiven Verhalten am 5. März 2019 in der Klinik B._____, welches zum Polizeieinsatz und schliesslich zur fürsorgerischen Unterbringung führte, meinte er, dass er sich stets unter Kontrolle gehabt habe und sich nicht aggressiv gegenüber den Ärzten und Mitmenschen verhalten habe. Aus vorangegangenen Ausführungen kann dem- nach bei einer Nichtbehandlung des Schwächezustands die geforderte konkrete, unmittelbare und erhebliche Selbstgefährdung abgeleitet werden, um die fürsorge- rische Unterbringung zu rechtfertigen. Insoweit das Gericht dies beurteilen kann, erscheint die Notwendigkeit der Behandlung der Beschwerdeführerin als offen- sichtlich gegeben. 5. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung gemäss Art. 426 ZGB nach wie vor erfüllt sind. Die angefochtene vorsorgliche Anordnung der fürsorglichen Unterbringung ist damit rechtmässig erfolgt und auch in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Damit ist die vorliegende Beschwerde abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (Art. 60 Abs. 2 EGzZGB in Verbindung mit Art. 106 Abs. 1 ZPO). Angesichts der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers, welcher – wie er anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung erläuterte – nur über IV-Taggelder verfügt, rechtfertigt es sich vorliegendenfalls, auf die Erhebung von Verfahrens- kosten im Sinne von Art. 63 Abs. 3 EGzZGB zu verzichten. Damit verbleiben die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'750.00 beim Kanton Graubünden.
11 / 11 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 2'750.00 (CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr und CHF 1'250.00 Gutachterkosten) gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: